Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Text

Aufforderung zum Genehmigungsantrag

Paragraph 57, (1) Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) die Mitglieder von Wirkungs- und Verhaltenskartellen, die kein Bagatellkartell sind, aufzufordern, binnen einem Monat beim Kartellgericht die Genehmigung des Kartells zu beantragen. Auf Antrag des Kartellbevollmächtigten oder - wenn noch kein Kartellbevollmächtigter bestellt ist - eines Kartellmitgliedes hat der Vorsitzende des Kartellgerichts die Frist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verlängern.

  1. Absatz 2,Die Aufforderung ist ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen zu erlassen. Es genügt die Zustellung an ein einziges Kartellmitglied. Die Aufforderung muß eine Belehrung über ihre Rechtsfolgen sowie über die Bestimmung des Paragraph 54, enthalten.
  2. Absatz 3,Wenn die Kartellmitglieder die Frist versäumen, dann ist die weitere - auch nur teilweise - Durchführung des Kartells solange verboten, bis sie der Aufforderung nachkommen.