(2)Absatz 2,Im Verfahren nach den §§ 8a, 25 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 27 Abs. 1 Z 2, § 30c Abs. 1, § 33 Abs. 1 Z 1a und 2, §§ 35, 36, § 42a Abs. 5 und § 42e Abs. 3 sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Auf die Kostenentscheidung ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.Im Verfahren nach den Paragraphen 8 a, 25, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 30 c, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins a und 2, Paragraphen 35, 36,, Paragraph 42 a, Absatz 5 und Paragraph 42 e, Absatz 3, sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war. Auf die Kostenentscheidung ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden.