Kostenersatz
§ 45. Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht nach § 30 sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz sinngemäß anzuwenden; für Verfahren nach den §§ 35 und 36 gilt dies, wenn der Antragsteller keine Amtspartei (§ 44) ist. Paragraph 45, Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht nach Paragraph 30, sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz sinngemäß anzuwenden; für Verfahren nach den Paragraphen 35 und 36 gilt dies, wenn der Antragsteller keine Amtspartei (Paragraph 44,) ist.