(3)Absatz 3,Bevor das Kartellgericht von Amts wegen ein Prüfungsverfahren nach § 42b einleitet, hat es innerhalb der in § 42b Abs. 1 vorgesehenen Frist eine mündliche Tagsatzung zur Erörterung der hiefür maßgeblichen Gründe anzuberaumen. Die Prüfung des Zusammenschlusses kann binnen zwei Wochen ab der Tagsatzung beantragt werden, wenn die in § 42b Abs. 1 vorgesehene Frist früher endet.Bevor das Kartellgericht von Amts wegen ein Prüfungsverfahren nach Paragraph 42 b, einleitet, hat es innerhalb der in Paragraph 42 b, Absatz eins, vorgesehenen Frist eine mündliche Tagsatzung zur Erörterung der hiefür maßgeblichen Gründe anzuberaumen. Die Prüfung des Zusammenschlusses kann binnen zwei Wochen ab der Tagsatzung beantragt werden, wenn die in Paragraph 42 b, Absatz eins, vorgesehene Frist früher endet.