Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Text

Amtswegiges Einschreiten

Paragraph 44 a, (1) Soweit den Amtsparteien (Paragraph 44,) ein Antragsrecht zusteht, kann das Kartellgericht auch von Amts wegen einschreiten, wenn es dies im öffentlichen Interesse für notwendig hält. Das Kartellgericht hat in diesen Fällen über die Einleitung des Verfahrens mit Beschluss abzusprechen (Einleitungsbeschluss); gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

  1. Absatz 2,Soweit die Amtsparteien einen Antrag nur innerhalb einer bestimmten Frist stellen können, kann auch der Einleitungsbeschluss nur innerhalb dieser Frist erlassen werden.
  2. Absatz 3,Bevor das Kartellgericht von Amts wegen ein Prüfungsverfahren nach Paragraph 42 b, einleitet, hat es innerhalb der in Paragraph 42 b, Absatz eins, vorgesehenen Frist eine mündliche Tagsatzung zur Erörterung der hiefür maßgeblichen Gründe anzuberaumen. Die Prüfung des Zusammenschlusses kann binnen zwei Wochen ab der Tagsatzung beantragt werden, wenn die in Paragraph 42 b, Absatz eins, vorgesehene Frist früher endet.