Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,
Paragraph 44 a
01.01.2000
30.06.2002
Amtswegiges Einschreiten
Paragraph 44 a, (1) Soweit den Amtsparteien (Paragraph 44,) ein Antragsrecht zusteht, kann das Kartellgericht auch von Amts wegen einschreiten, wenn es dies im öffentlichen Interesse für notwendig hält. Das Kartellgericht hat in diesen Fällen über die Einleitung des Verfahrens mit Beschluss abzusprechen (Einleitungsbeschluss); gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.