(5)Absatz 5,Ein Medienzusammenschluß ist nach § 42b auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß die Medienvielfalt (§ 35 Abs. 2a) beeinträchtigt wird. § 42b Abs. 3 Z 2 gilt auch für diesen Fall.Ein Medienzusammenschluß ist nach Paragraph 42 b, auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß die Medienvielfalt (Paragraph 35, Absatz 2 a,) beeinträchtigt wird. Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer 2, gilt auch für diesen Fall.