Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 42c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42c

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Medienzusammenschlüsse

Paragraph 42 c, (1) Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß, wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen zu einer der folgenden Gruppen gehören:

  1. Ziffer eins
    Medienunternehmen oder Mediendienste (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 Mediengesetz),
  2. Ziffer 2
    Medienhilfsunternehmen (Absatz 2,) oder
  3. Ziffer 3
    Unternehmen, die an einem Medienunternehmen, Mediendienst oder Medienhilfsunternehmen einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25% beteiligt sind.
  1. Absatz 2,Als Medienhilfsunternehmen im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
    1. Ziffer eins
      Verlage, sofern sie nicht Medienunternehmen sind,
    2. Ziffer 2
      Druckereien und Unternehmen der Druckvorstufe (Repro- und Satzanstalten),
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die Werbeaufträge beschaffen oder vermitteln,
    4. Ziffer 4
      Unternehmen, die den Vertrieb von Medienstücken im großen besorgen.
  2. Absatz 3,Ein Zusammenschluß ist ein Medienzusammenschluß auch dann, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen zu den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Unternehmen gehört und an mindestens einem weiteren am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen ein oder mehrere Medienunternehmen, Mediendienste oder Medienhilfsunternehmen mittelbar oder unmittelbar insgesamt zu mindestens 25% beteiligt sind.
  3. Absatz 4,Bei der Anwendung des Paragraph 42 a, Absatz eins, Ziffer eins, auf Medienzusammenschlüsse sind die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren.
  4. Absatz 5,Ein Medienzusammenschluß ist nach Paragraph 42 b, auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer 2, gilt auch für diesen Fall.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 693/1993
2. Zu Abs. 5: Gutachten des Paritätischen Ausschusses: § 49
Abs. 1 Z 4.

Schlagworte

Reproanstalt, Werbeagentur, Meinungsvielfalt, BGBl. Nr. 314/1981

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036349

Alte Dokumentnummer

N2199313026A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P42c/NOR12036349

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