(5)Absatz 5,Ein Medienzusammenschluß ist nach § 42b auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. § 42b Abs. 3 Z 2 gilt auch für diesen Fall.Ein Medienzusammenschluß ist nach Paragraph 42 b, auch dann zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß die Medienvielfalt beeinträchtigt wird. Paragraph 42 b, Absatz 3, Ziffer 2, gilt auch für diesen Fall.