Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kartellgesetz 1988 § 42b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42b

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Text

Prüfung von Zusammenschlüssen

Paragraph 42 b, (1) Die Amtsparteien (Paragraph 44,) können binnen vier Wochen ab Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. Wenn die Amtsparteien auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichten, keinen Prüfungsantrag stellen oder alle gestellten Prüfungsanträge zurückziehen, hat das Kartellgericht hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.

  1. Absatz 2,Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses nach Absatz eins, beantragt wurde, hat das Kartellgericht
    1. Ziffer eins
      falls kein Zusammenschluß nach Paragraph 41, vorliegt, dies auszusprechen;
    2. Ziffer 2
      den Zusammenschluß zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 34,) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,
    3. Ziffer 3
      auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird.
  2. Absatz 3,Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Absatz 2, hat das Kartellgericht auszusprechen, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird, wenn
    1. Ziffer eins
      zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen, oder
    2. Ziffer 2
      der Zusammenschluß zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
  3. Absatz 4,Wenn die Voraussetzungen sonst nicht gegeben sind, kann das Kartellgericht den Ausspruch, daß der Zusammenschluß nicht untersagt wird, mit entsprechenden Beschränkungen oder Auflagen verbinden. Wenn sich nach diesem Ausspruch die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag eines am Zusammenschluß beteiligten Unternehmers erteilte Beschränkungen oder Auflagen ändern oder aufheben.
  4. Absatz 5,Das Kartellgericht darf den Zusammenschluß nur binnen fünf Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung untersagen; nach dem Ablauf der Frist hat es hierüber unverzüglich eine Bestätigung auszustellen. Wenn ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 65, (Paragraph 68 a, Absatz 2,) erteilt wird, ist die Frist vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen. Über Rekurse gegen die Entscheidung des Kartellgerichts hat das Kartellobergericht binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der letzten Gegenäußerung zu entscheiden.
  5. Absatz 6,Das Kartellgericht hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinne des Absatz 4, nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft im Amtsblatt zur Wiener Zeitung öffentlich bekannt zu machen.
  6. Absatz 7,Nach der zulässigen Durchführung eines anmeldebedürftigen Zusammenschlusses kann das Kartellgericht den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf Antrag einer der im Paragraph 42 a, Absatz 5, angeführten Stellen und Personen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich Maßnahmen auftragen, durch die die Wirkungen des Zusammenschlusses abgeschwächt oder beseitigt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw. der Verzicht auf einen Prüfungsantrag, die Unterlassung eines Prüfungsantrags oder die Zurückziehung eines Prüfungsantrags auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder
    2. Ziffer 2
      einer mit der Nichtuntersagung verbundenen Auflage zuwidergehandelt wird.

Anmerkung

1. Vgl. § 71 Z 9 (Eintragung in das Kartellregister).
2. ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 62/2002.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR40029519

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P42b/NOR40029519

Navigation im Suchergebnis