den Zusammenschluß zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung (§ 34 Abs. 1 und 2) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,den Zusammenschluß zu untersagen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 34, Absatz eins und 2) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,