Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kartellgesetz 1988 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

Zusammenschlüsse

Begriffsbestimmung

Paragraph 41, (1) Als Zusammenschluß im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten

  1. Ziffer eins
    der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung,
  2. Ziffer 2
    der Erwerb eines Rechts durch einen Unternehmer an der Betriebsstätte eines anderen Unternehmers durch Betriebsüberlassungs- oder Betriebsführungsverträge,
  3. Ziffer 3
    der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25%, als auch dann, wenn dadurch ein solcher von 50% erreicht oder überschritten wird,
  4. Ziffer 4
    das Herbeiführen der Personengleichheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaften, die Unternehmer sind,
  5. Ziffer 5
    jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.
  1. Absatz 2,Als Zusammenschluß gilt auch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das
    1. Ziffer eins
      auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt und
    2. Ziffer 2
      keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Gründerunternehmen im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen mit sich bringt.
  2. Absatz 3,Gehören alle beteiligten Unternehmen einem Konzern (Paragraph 15, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,) an, so liegt kein Zusammenschluß vor.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 693/1993

Schlagworte

Betriebsüberlassungsvertrag, BGBl. Nr. 98/1965, kooperatives Gemeinschaftsunternehmen, konzentratives Gemeinschaftsunternehmen, Funktionsgemeinschaft, Fusion

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12036345

Alte Dokumentnummer

N2199313022A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P41/NOR12036345

Navigation im Suchergebnis