Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
31.08.2002
Abkürzung
KartG 1988
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Zusammenschlüsse
Begriffsbestimmung
§ 41. (1) Als Zusammenschluß im Sinn dieses Bundesgesetzes geltenParagraph 41, (1) Als Zusammenschluß im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten
der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung,
der Erwerb eines Rechts durch einen Unternehmer an der Betriebsstätte eines anderen Unternehmers durch Betriebsüberlassungs- oder Betriebsführungsverträge,
der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, die Unternehmer ist, durch einen anderen Unternehmer sowohl dann, wenn dadurch ein Beteiligungsgrad von 25%, als auch dann, wenn dadurch ein solcher von 50% erreicht oder überschritten wird,
das Herbeiführen der Personengleichheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe oder der Aufsichtsräte von zwei oder mehreren Gesellschaften, die Unternehmer sind,
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein Unternehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausüben kann.
(2)Absatz 2,Als Zusammenschluß gilt auch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das
auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt und
keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Gründerunternehmen im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen mit sich bringt.
(3)Absatz 3,Gehören alle beteiligten Unternehmen einem Konzern (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) an, so liegt kein Zusammenschluß vor.Gehören alle beteiligten Unternehmen einem Konzern (Paragraph 15, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,) an, so liegt kein Zusammenschluß vor.
Anmerkung
ÜR: Art. V,
BGBl. Nr. 693/1993
Schlagworte
Betriebsüberlassungsvertrag,
BGBl. Nr. 98/1965, kooperatives
Gemeinschaftsunternehmen, konzentratives Gemeinschaftsunternehmen,
Funktionsgemeinschaft, Fusion
Gesetzesnummer
10002824
Dokumentnummer
NOR12036345
Alte Dokumentnummer
N2199313022A