der Erwerb eines Unternehmens, ganz oder zu einem wesentlichen Teil, durch einen Unternehmer, insbesondere durch Verschmelzung oder Umwandlung,
Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,
Paragraph 41
01.11.1993
31.08.2002
römisch fünf. ABSCHNITT
Zusammenschlüsse
Begriffsbestimmung
Paragraph 41, (1) Als Zusammenschluß im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten