Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.10.1993

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Verbot von Vergeltungsmaßnahmen

Paragraph 36, Verfahren nach dem Paragraph 35, dürfen vom Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen werden, den durch den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen; das Kartellgericht hat auf Antrag eine solche Verhaltensweise zu untersagen.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034310

Alte Dokumentnummer

N2198810059F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P36/NOR12034310

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