Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
Paragraph 36
01.01.1989
31.10.1993
Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
Paragraph 36, Verfahren nach dem Paragraph 35, dürfen vom Antragsgegner nicht zum Anlaß genommen werden, den durch den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung unmittelbar betroffenen Unternehmer von einer weiteren Belieferung oder Abnahme zu angemessenen Bedingungen auszuschließen; das Kartellgericht hat auf Antrag eine solche Verhaltensweise zu untersagen.