Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Unverbindliche Verbandsempfehlungen

Begriffsbestimmung

Paragraph 31, Unverbindliche Verbandsempfehlungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien, die

  1. Ziffer eins
    keine Empfehlungskartelle (Paragraph 12,) sind;
  2. Ziffer 2
    von Verbänden ausgehen, deren Ziel die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern ist; unter Verbänden im Sinn dieser Bestimmung sind gesetzliche berufliche Interessenvertretungen und Vereine von Unternehmern zu verstehen;
  3. Ziffer 3
    nicht an Angehörige eines freien Berufs gerichtet sind.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034305

Alte Dokumentnummer

N2198810054F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P31/NOR12034305

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