III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Unverbindliche Verbandsempfehlungen
Begriffsbestimmung
§ 31. Unverbindliche Verbandsempfehlungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien, die Paragraph 31, Unverbindliche Verbandsempfehlungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien, die
keine Empfehlungskartelle (§ 12) sind;keine Empfehlungskartelle (Paragraph 12,) sind;
von Verbänden ausgehen, deren Ziel die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern ist; unter Verbänden im Sinn dieser Bestimmung sind gesetzliche berufliche Interessenvertretungen und Vereine von Unternehmern zu verstehen;
nicht an Angehörige eines freien Berufs gerichtet sind.