Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Unverbindliche Verbandsempfehlungen

Begriffsbestimmung

Paragraph 31, Unverbindliche Verbandsempfehlungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien, die

  1. Ziffer eins
    keine Empfehlungskartelle (Paragraph 12,) sind;
  2. Ziffer 2
    von Verbänden ausgehen, deren Ziel die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern ist; unter Verbänden im Sinn dieser Bestimmung sind gesetzliche berufliche Interessenvertretungen und Vereine von Unternehmern zu verstehen;
  3. Ziffer 3
    nicht an Angehörige eines freien Berufs gerichtet sind.