Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Abschöpfung der Bereicherung

Paragraph 21, (1) Hat sich ein Unternehmer oder ein Verband von Unternehmern durch die verbotene Durchführung eines Kartells bereichert, so hat das Kartellgericht ihm auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) die Zahlung eines der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages an den Bund aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat hievon jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Billigkeit entspricht. Bei der Ermittlung des Geldbetrages ist der Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Zahlung eines Geldbetrages nach Absatz eins, darf nur dann auferlegt werden, wenn der Antrag binnen drei Jahren ab der Beendigung der verbotenen Durchführung des Kartells gestellt wird.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12041178

Alte Dokumentnummer

N2199961170L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P21/NOR12041178

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