Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Abschöpfung der Bereicherung

Paragraph 21, (1) Hat sich ein Unternehmer oder ein Verband von Unternehmern durch die verbotene Durchführung eines Kartells bereichert, so hat das Kartellgericht ihm von Amts wegen oder auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) die Zahlung eines der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages an den Bund aufzuerlegen. Das Kartellgericht hat hievon jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Billigkeit entspricht. Bei der Ermittlung des Geldbetrages ist der Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Zahlung eines Geldbetrages nach Absatz eins, darf nur dann auferlegt werden, wenn das amtswegige Verfahren binnen drei Jahren ab der Beendigung der verbotenen Durchführung des Kartells eingeleitet oder binnen dieser Frist der Antrag gestellt wird.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034295

Alte Dokumentnummer

N2198810044F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P21/NOR12034295

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