Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Text

Durchführung von Preisbindungen

Paragraph 19, (1) Die Änderung der Beschaffenheit der Ware oder Leistung, die Gegenstand einer Preisbindung ist, gilt als Änderung des Kartells, sofern das Kartellgericht nicht auf Antrag des Kartellbevollmächtigten rechtskräftig feststellt, daß keine Qualitätsverschlechterung eintritt.

  1. Absatz 2,Die Herabsetzung eines gebundenen Preises darf ohne Genehmigung durch das Kartellgericht durchgeführt werden; der Kartellbevollmächtigte hat sie dem Kartellgericht aber vor ihrer Durchführung anzuzeigen.
  2. Absatz 3,Wenn die Durchführung einer Preisbindung untersagt (Paragraph 25,) oder ihre Genehmigung widerrufen wird (Paragraph 27,), dann hat der Kartellbevollmächtigte die an die Preise gebundenen Unternehmer hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034293

Alte Dokumentnummer

N2198810042F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P19/NOR12034293

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