Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Durchführung von Preisbindungen

Paragraph 19, (1) Die Änderung der Beschaffenheit der Ware oder Leistung, die Gegenstand einer Preisbindung ist, gilt als Änderung des Kartells, sofern das Kartellgericht nicht auf Antrag des Kartellbevollmächtigten rechtskräftig feststellt, daß keine Qualitätsverschlechterung eintritt.

  1. Absatz 2,Die Herabsetzung eines gebundenen Preises darf ohne Genehmigung durch das Kartellgericht durchgeführt werden; der Kartellbevollmächtigte hat sie dem Kartellgericht aber vor ihrer Durchführung anzuzeigen.
  2. Absatz 3,Wenn die Durchführung einer Preisbindung untersagt (Paragraph 25,) oder ihre Genehmigung widerrufen wird (Paragraph 27,), dann hat der Kartellbevollmächtigte die an die Preise gebundenen Unternehmer hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen.