Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 143b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 143b

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Text

Entscheidungsveröffentlichung

Paragraph 143 b, Wenn das Kartellgericht eine Geldbuße nach Paragraph 142, Ziffer eins, auferlegt, kann es auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) auf Veröffentlichung der Entscheidung auf Kosten der betroffenen Unternehmer oder Verbände von Unternehmern erkennen, wenn es nach Art und Schwere der Rechtsverletzung zweckmäßig erscheint, weiteren Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Die Art der Veröffentlichung ist in der Entscheidung zu bestimmen.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 62/2002.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR40029552

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