Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
Paragraph 143 b
01.07.2002
31.12.2005
Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Entscheidungsveröffentlichung
Paragraph 143 b, Wenn das Kartellgericht eine Geldbuße nach Paragraph 142, Ziffer eins, auferlegt, kann es auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) auf Veröffentlichung der Entscheidung auf Kosten der betroffenen Unternehmer oder Verbände von Unternehmern erkennen, wenn es nach Art und Schwere der Rechtsverletzung zweckmäßig erscheint, weiteren Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Die Art der Veröffentlichung ist in der Entscheidung zu bestimmen.