Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 143 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Entscheidungsveröffentlichung

Paragraph 143 b, Wenn das Kartellgericht eine Geldbuße nach Paragraph 142, Ziffer eins, auferlegt, kann es auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,) auf Veröffentlichung der Entscheidung auf Kosten der betroffenen Unternehmer oder Verbände von Unternehmern erkennen, wenn es nach Art und Schwere der Rechtsverletzung zweckmäßig erscheint, weiteren Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Die Art der Veröffentlichung ist in der Entscheidung zu bestimmen.