Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.

Text

Amtsenthebung

Paragraph 100, (1) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn

  1. Ziffer eins
    die Ernennungsvoraussetzungen nicht gegeben waren oder nachträglich weggefallen sind;
  2. Ziffer 2
    Umstände vorgelegen oder nachträglich eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
  3. Ziffer 3
    er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;
  4. Ziffer 4
    er sich eines Verhaltens schuldig macht, das mit dem Ansehen seines Amtes unvereinbar ist.
  1. Absatz 2,Der Oberste Gerichtshof hat über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in dem nach Paragraph 93, Absatz eins, RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer 4, in dem nach den Paragraphen 112 bis 120, 122 bis 138, 142 bis 144, 146 Absatz eins,, Paragraphen 147 bis 149, 151, 152 Litera a,, 153, 154, 155 Absatz eins,, Paragraphen 157, 161 bis 163 und 165 vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, daß außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.
  2. Absatz 3,Überdies ist ein fachkundiger Laienrichter auf sein Ersuchen durch den Bundesminister für Justiz seines Amtes zu entheben.

Schlagworte

OGH

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12038049

Alte Dokumentnummer

N2199549643J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P100/NOR12038049

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