Bundesrecht konsolidiert

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Kartellgesetz 1988 § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 600/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Amtsverschwiegenheit

Paragraph 100, (1) Die Beisitzer des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts (die Stellvertreter) sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

  1. Absatz 2,Eine Ausnahme von dieser Bestimmung tritt nur so weit ein, als der Vorsitzende des Kartellgerichts beziehungsweise des Kartellobergerichts einen Beisitzer (Stellvertreter) für einen bestimmten Fall von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbindet.
  2. Absatz 3,Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch im Verhältnis außer Dienst und nach Beendigung des Amtes unverändert fort.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034374

Alte Dokumentnummer

N2198810123F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/600/P100/NOR12034374

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