I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
§ 1. Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach den Abschnitten II bis V ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Paragraph eins, Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach den Abschnitten römisch zwei bis römisch fünf ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.