Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
Paragraph eins
01.11.1993
31.12.2005
Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Paragraph eins, Für die Beurteilung eines Sachverhalts nach den Abschnitten römisch zwei bis römisch fünf ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.