Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 60
Inkrafttretensdatum
01.03.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
JGG
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Kosten des Strafvollzuges
§ 60.Paragraph 60,
Die Arbeitsvergütung ist den wegen einer Jugendstraftat verurteilten Personen in gleicher Weise wie Erwachsenen gutzuschreiben. Im Übrigen sind Jugendliche und erwachsene Strafgefangene, solange sie dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nicht verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR40059162