Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Kosten des Strafvollzuges

Paragraph 60,

Die Arbeitsvergütung ist den wegen einer Jugendstraftat verurteilten Personen in gleicher Weise wie Erwachsenen gutzuschreiben. Im Übrigen sind Jugendliche und erwachsene Strafgefangene, solange sie dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nicht verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40059162

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P60/NOR40059162

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