Jugendgerichtsgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,
Paragraph 60
01.03.2005
31.12.2012
Die Arbeitsvergütung ist den wegen einer Jugendstraftat verurteilten Personen in gleicher Weise wie Erwachsenen gutzuschreiben. Im Übrigen sind Jugendliche und erwachsene Strafgefangene, solange sie dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nicht verpflichtet.