Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Jugendgerichtsgesetz 1988 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Absehen von der Verfolgung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Jugendstraftat abzusehen, die nur mit Geldstrafe oder mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, wenn weitere Maßnahmen, insbesondere solche nach dem römisch neun a. Hauptstück der Strafprozeßordnung 1975 in Verbindung mit Paragraph 7,, nicht geboten erscheinen, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Ein solches Vorgehen ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.
  2. Absatz 2,Erscheint es geboten, den Verdächtigen über das Unrecht von Taten wie der angezeigten und deren mögliche Folgen förmlich zu belehren, so hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht diese Belehrung vorzunehmen. Unterbleibt eine Belehrung, so ist der Verdächtige zu verständigen, daß von der Verfolgung abgesehen worden ist.
  3. Absatz 3,Unter denselben Voraussetzungen hat das Gericht nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung der Anklage bis zum Schluß der Hauptverhandlung ein Verfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung mit Beschluß einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12040883

Alte Dokumentnummer

N2199957887L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P6/NOR12040883

Navigation im Suchergebnis