(1)Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Jugendstraftat abzusehen, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht das Verfahren nach § 9 vorläufig einstellen oder nach § 12 keine Strafe aussprechen würde, und weitere Maßnahmen nicht geboten erscheinen, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Ein Absehen von der Verfolgung ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Jugendstraftat abzusehen, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht das Verfahren nach Paragraph 9, vorläufig einstellen oder nach Paragraph 12, keine Strafe aussprechen würde, und weitere Maßnahmen nicht geboten erscheinen, um den Verdächtigen von strafbaren Handlungen abzuhalten. Ein Absehen von der Verfolgung ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat.