Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Jugendgerichtsgesetz 1988 § 49

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Organe der Jugendgerichtshilfe

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Für das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Sie kann neben den in Paragraph 48, angeführten Aufgaben auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.
  2. Absatz 2,Für die anderen Bundesländer wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, nach Maßgabe der budgetären, organisatorischen, technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen, für welche Gerichte eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet wird.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177413

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P49/NOR40177413

Navigation im Suchergebnis