Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Organe der Jugendgerichtshilfe

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Für das Bundesland Wien besteht die Wiener Jugendgerichtshilfe. Bei Bedarf können weitere besondere Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe eingerichtet werden. Alle Dienststellen der Justiz für Jugendgerichtshilfe können neben den Aufgaben nach dem Paragraph 48, auch mit der Betreuung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen betraut werden.
  2. Absatz 2,Sonst haben die in Jugendstrafsachen tätigen Gerichtshöfe erster Instanz mit den Behörden, Vereinen und sonstigen Stellen, die sich in ihrem Sprengel der Jugendwohlfahrt widmen, das Einvernehmen zu pflegen und eine Liste der zur Jugendgerichtshilfe geeigneten und bereiten Stellen anzulegen. Die in dieser Liste verzeichneten Stellen bilden die Jugendgerichtshilfe. Die Liste ist auch den Ämtern der Landesregierungen und den Landesschulbehörden mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40041479

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P49/NOR40041479

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