Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 42

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist.
  2. Absatz 2,Neben den im Paragraph 230, StPO genannten Personen können im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, die Erziehungsberechtigten, ein dem Jugendlichen bestellter Bewährungshelfer sowie Vertreter des Kinder- und Jugendhilfeträgers, der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe der Hauptverhandlung beiwohnen.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177406

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P42/NOR40177406

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