Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

Paragraph 42,
  1. Absatz eins,Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist von Amts wegen oder auf Antrag auch auszuschließen, wenn das im Interesse des Jugendlichen geboten ist. Unter denselben Voraussetzungen ist die Öffentlichkeit auch bei Verkündung des Urteils auszuschließen.
  2. Absatz 2,Neben den im Paragraph 230, StPO genannten Personen können im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch der gesetzliche Vertreter des Jugendlichen, die Erziehungsberechtigten, ein dem Jugendlichen bestellter Bewährungshelfer sowie Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers, der Jugendgerichtshilfe und der Bewährungshilfe der Hauptverhandlung beiwohnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034466

Alte Dokumentnummer

N2198810217F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P42/NOR12034466

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