Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
JGG
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
DRITTER ABSCHNITT
Jugendstrafrecht
Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.
(2)Absatz 2,Ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist nicht strafbar, wenn
er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,
er vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten, oder
die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen.die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB vorliegen.
Schlagworte
mangelnde Strafwürdigkeit der Tat
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR12034429
Alte Dokumentnummer
N2198810180F