Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

DRITTER ABSCHNITT

Jugendstrafrecht

Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.
  2. Absatz 2,Ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist nicht strafbar, wenn
    1. Ziffer eins
      er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,
    2. Ziffer 2
      er vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten, oder
    3. Ziffer 3
      die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB vorliegen.