BGBl. Nr. 599/1988Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Text
DRITTER ABSCHNITT
Jugendstrafrecht
Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.
(2)Absatz 2,Ein Jugendlicher, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist nicht strafbar, wenn
1.Ziffer eins
er aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,
2.Ziffer 2
er vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ein Vergehen begeht, ihn kein schweres Verschulden trifft und nicht aus besonderen Gründen die Anwendung des Jugendstrafrechts geboten ist, um den Jugendlichen von strafbaren Handlungen abzuhalten, oder
3.Ziffer 3
die Voraussetzungen des § 42 StGB vorliegen.die Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB vorliegen.