(2)Absatz 2,Ladungen zur Vernehmung als Beschuldigter, Mitteilungen nach den §§ 200 Abs. 4, 201 Abs. 4 und 203 Abs. 3 StPO und nach § 35 des Suchtmittelgesetzes sowie der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den §§ 201 Abs. 1, 203 Abs. 1 StPO sowie §§ 35 und 37 des Suchtmittelgesetzes, die Anklageschrift, der Strafantrag, der Antrag auf Unterbringung und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt, fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter gegebenenfalls von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, dass seine Teilnahme empfohlen werde.Ladungen zur Vernehmung als Beschuldigter, Mitteilungen nach den Paragraphen 200, Absatz 4, 201, Absatz 4 und 203 Absatz 3, StPO und nach Paragraph 35, des Suchtmittelgesetzes sowie der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den Paragraphen 201, Absatz eins, 203, Absatz eins, StPO sowie Paragraphen 35 und 37 des Suchtmittelgesetzes, die Anklageschrift, der Strafantrag, der Antrag auf Unterbringung und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt, fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter gegebenenfalls von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, dass seine Teilnahme empfohlen werde.