(2)Absatz 2,Mitteilungen nach den §§ 90c Abs. 4, 90d Abs. 4 und 90f Abs. 3 StPO sowie der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den §§ 90d Abs. 1 und 90f Abs. 1 StPO, die Anklageschrift, der Strafantrag und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt, fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter gegebenenfalls auch nach § 90j StPO zu belehren oder von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, daß seine Teilnahme empfohlen werde.Mitteilungen nach den Paragraphen 90 c, Absatz 4, 90 d, Absatz 4 und 90 f Absatz 3, StPO sowie der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung und die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens nach den Paragraphen 90 d, Absatz eins und 90 f Absatz eins, StPO, die Anklageschrift, der Strafantrag und gerichtliche Entscheidungen, mit denen der Jugendliche einer strafbaren Handlung schuldig gesprochen, die Strafe bestimmt, die Haft verhängt, fortgesetzt oder aufgehoben oder eine bedingte Strafnachsicht oder bedingte Entlassung widerrufen wird, sind auch dem gesetzlichen Vertreter bekanntzumachen, wenn dessen Aufenthalt bekannt und im Inland gelegen ist. Unter diesen Voraussetzungen ist der gesetzliche Vertreter gegebenenfalls auch nach Paragraph 90 j, StPO zu belehren oder von der Anordnung einer mündlichen Verhandlung mit dem Beifügen zu benachrichtigen, daß seine Teilnahme empfohlen werde.