(2)Absatz 2,Die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind zu erteilen, sobald der Jugendliche in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird (§ 50 Abs. 1 StPO), jene nach Abs. 1 Z 4 bis 8, soweit und sobald deren Ausübung in Betracht kommt (§ 171 Abs. 4 StPO).Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind zu erteilen, sobald der Jugendliche in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird (Paragraph 50, Absatz eins, StPO), jene nach Absatz eins, Ziffer 4 bis 8, soweit und sobald deren Ausübung in Betracht kommt (Paragraph 171, Absatz 4, StPO).