Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 32a

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32a

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Rechtsbelehrung

Paragraph 32 a,
  1. Absatz eins,Jeder jugendliche Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 49, StPO und darüber hinaus über folgende Rechte zu informieren:
    1. Ziffer eins
      das Recht auf Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters und auf Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter zu gerichtlichen Verhandlungen (Paragraph 38,),
    2. Ziffer 2
      das Recht auf notwendige Verteidigung und auf Verfahrenshilfe (Paragraph 39,),
    3. Ziffer 3
      das Recht auf möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung (Paragraph 42,) sowie auf Beschränkungen der Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen;
    4. Ziffer 4
      das Recht auf obligatorische Durchführung von Jugenderhebungen (Paragraphen 43, 48, Ziffer eins,),
    5. Ziffer 5
      das Recht auf medizinische Untersuchung (Paragraph 37 a, Absatz 2,),
    6. Ziffer 6
      das Recht auf Begrenzung des Freiheitsentzugs und auf Anwendung gelinderer Mittel (Paragraphen 35, 35 a,, Paragraph 173, Absatz 5, StPO),
    7. Ziffer 7
      das Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Paragraph 32, Absatz eins,),
    8. Ziffer 8
      das Recht auf besondere Behandlung in Haft (Paragraphen 36, 58,).
  2. Absatz 2,Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind zu erteilen, sobald der Jugendliche in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen ihn ein Strafverfahren geführt wird (Paragraph 50, Absatz eins, StPO), jene nach Absatz eins, Ziffer 4 bis 8, soweit und sobald deren Ausübung in Betracht kommt (Paragraph 171, Absatz 4, StPO).
  3. Absatz 3,Gerichte haben ab der ersten Amtshandlung zu prüfen, ob die Informationen nach Absatz eins, tatsächlich erteilt wurden und gegebenenfalls Ergänzungen vorzunehmen.

Im RIS seit

26.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40221683

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P32a/NOR40221683

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