Absatz eins,Jeder jugendliche Beschuldigte ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 49, StPO und darüber hinaus über folgende Rechte zu informieren:
- Ziffer einsdas Recht auf Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters und auf Begleitung durch den gesetzlichen Vertreter zu gerichtlichen Verhandlungen (Paragraph 38,),
- Ziffer 2das Recht auf notwendige Verteidigung und auf Verfahrenshilfe (Paragraph 39,),
- Ziffer 3das Recht auf möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung (Paragraph 42,) sowie auf Beschränkungen der Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen;
- Ziffer 4das Recht auf obligatorische Durchführung von Jugenderhebungen (Paragraphen 43, 48, Ziffer eins,),
- Ziffer 5das Recht auf medizinische Untersuchung (Paragraph 37 a, Absatz 2,),
- Ziffer 6das Recht auf Begrenzung des Freiheitsentzugs und auf Anwendung gelinderer Mittel (Paragraphen 35, 35 a,, Paragraph 173, Absatz 5, StPO),
- Ziffer 7das Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung (Paragraph 32, Absatz eins,),
- Ziffer 8das Recht auf besondere Behandlung in Haft (Paragraphen 36, 58,).