Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
30.06.2003
Abkürzung
JGG
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Örtliche Zuständigkeit
§ 29.Paragraph 29,
Für Jugendstrafsachen und für Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR40016958