Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Text

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 29,

Für Jugendstrafsachen und für Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.