Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

VIERTER ABSCHNITT

Zuständigkeit und Geschäftsverteilung

Jugendgerichtshof Wien

Paragraph 23,

In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof. Dieser Gerichtshof ist berufen:

  1. Ziffer eins
    für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte
    1. Litera a
      zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;
    2. Litera b
      zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
  2. Ziffer 2
    für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien
    1. Litera a
      zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unter
      Ziffer eins, Litera a, angeführten Verfahren;
    2. Litera b
      zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.
  3. Ziffer 3
    zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien sowie für Freiheitsstrafen und vorbeugende Maßnahmen, auf die vom Jugendgerichtshof Wien erkannt worden ist und die in einer anderen im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gelegenen Justizanstalt vollzogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40016955

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P23/NOR40016955

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