Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
JGG
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeit und Geschäftsverteilung
Jugendgerichtshof Wien
§ 23.Paragraph 23,
In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof. Dieser Gerichtshof ist berufen:
für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte
zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;
zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unter
Z 1 lit. a angeführten Verfahren;Ziffer eins, Litera a, angeführten Verfahren;
zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR12034448
Alte Dokumentnummer
N2198810199F