Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

FÜNFTER ABSCHNITT

Zuständigkeit und Geschäftsverteilung

Jugendgerichtshof Wien

Paragraph 23,

In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof. Dieser Gerichtshof ist berufen:

  1. Ziffer eins
    für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte
    1. Litera a
      zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;
    2. Litera b
      zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
  2. Ziffer 2
    für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien
    1. Litera a
      zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unter
      Ziffer eins, Litera a, angeführten Verfahren;
    2. Litera b
      zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
    3. Litera c
      zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034448

Alte Dokumentnummer

N2198810199F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P23/NOR12034448

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