Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden. Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtet sich nach jenem bei Jugendlichen (Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a,, 3 und 4).
  2. Absatz 2,Paragraph 5, Ziffer eins, 6 a und 9, die Paragraphen 7, 8, Absatz eins, 3 und 4, die Paragraphen 12, 13, 14, (soweit er auf Paragraphen 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a und 18 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, entsprechend.
  3. Absatz 3,Sind Werte oder Schadensbeträge einer Straftat, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, mit jenen einer Straftat, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurde, zusammenzurechnen (Paragraph 29, StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach Paragraph 19, Absatz eins,; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177418

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P19/NOR40177418

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