Bundesrecht konsolidiert: Jugendgerichtsgesetz 1988 § 19, tagesaktuelle Fassung

Jugendgerichtsgesetz 1988 § 19

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener

Paragraph 19,
  1. Absatz einsGegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden. Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtet sich nach jenem bei Jugendlichen (Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a,, 3 und 4).
  2. Absatz 2Paragraph 5, Ziffer eins,, 6a, 6b und 9, die Paragraphen 7,, 8 Absatz eins,, 3 und 4, die Paragraphen 12,, 13, 14 (soweit er auf Paragraphen 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a, 17b, 17c und 18 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, entsprechend.
  3. Absatz 3Sind Werte oder Schadensbeträge einer Straftat, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, mit jenen einer Straftat, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurde, zusammenzurechnen (Paragraph 29, StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach Paragraph 19, Absatz eins ;, begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins, bleibt es bei den Strafandrohungen der allgemeinen Strafgesetze, wenn der Täter eine der folgenden Taten begangen hat und diese mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist, wobei auf keine strengere Freiheitsstrafe als von zwanzig Jahren erkannt werden darf:
    1. Ziffer eins
      eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben,
    2. Ziffer 2
      eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
    3. Ziffer 3
      eine strafbare Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches,
    4. Ziffer 4
      eine strafbare Handlung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder
    5. Ziffer 5
      das Anführen einer und die Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB).

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40254235

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P19/NOR40254235