Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
JGG
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
§ 17.Paragraph 17,
Für die bedingte Entlassung aus einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe gilt § 46 Abs. 1 bis 4 StGB mit der Maßgabe, daß die mindestens zu verbüßende Strafzeit jeweils einen Monat beträgt und daß außer Betracht bleibt, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Für die bedingte Entlassung aus einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe gilt Paragraph 46, Absatz eins bis 4 StGB mit der Maßgabe, daß die mindestens zu verbüßende Strafzeit jeweils einen Monat beträgt und daß außer Betracht bleibt, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR12034442
Alte Dokumentnummer
N2198810193F