Jugendgerichtsgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
Paragraph 17
01.01.1989
31.12.2007
Für die bedingte Entlassung aus einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe gilt Paragraph 46, Absatz eins bis 4 StGB mit der Maßgabe, daß die mindestens zu verbüßende Strafzeit jeweils einen Monat beträgt und daß außer Betracht bleibt, ob es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.