Bundesrecht konsolidiert

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Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern § 1

Kurztitel

Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 594/1988 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 416/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugsbereich siehe § 2

Text

Paragraph eins,

Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt

  1. Ziffer eins
    bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 2% des Bruttolohnes,
  2. Ziffer 2
    bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende
    1. Litera a
      wenn der Taglohn 44 Euro, aber nicht 55 Euro, oder der Wochenlohn 175 Euro, aber nicht 219 Euro übersteigt, 15% des vollen Betrages der Bezüge,
    2. Litera b
      wenn der Taglohn 39 Euro, aber nicht 44 Euro, oder der Wochenlohn 153 Euro, aber nicht 175 Euro übersteigt, 12% des vollen Betrages der Bezüge,
    3. Litera c
      wenn der Taglohn 33 Euro, aber nicht 39 Euro, oder der Wochenlohn 131 Euro, aber nicht 153 Euro übersteigt, 9% des vollen Betrages der Bezüge,
    4. Litera d
      wenn der Taglohn 28 Euro, aber nicht 33 Euro, oder der Wochenlohn 110 Euro, aber nicht 131 Euro übersteigt, 7% des vollen Betrages der Bezüge,
    5. Litera e
      wenn der Taglohn 22 Euro, aber nicht 28 Euro, oder der Wochenlohn 88 Euro, aber nicht 110 Euro übersteigt, 4% des vollen Betrages der Bezüge,
    6. Litera f
      wenn der Taglohn 19 Euro, aber nicht 22 Euro, oder der Wochenlohn 73 Euro, aber nicht 88 Euro übersteigt, 3% des vollen Betrages der Bezüge,
    7. Litera g
      wenn der Taglohn 19 Euro oder der Wochenlohn 73 Euro nicht übersteigt, 2% des vollen Betrages der Bezüge.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2013

Gesetzesnummer

10004545

Dokumentnummer

NOR40025022

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/594/P1/NOR40025022

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