bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 2% des Bruttolohnes,
Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern
Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,
Paragraph eins
01.12.2001
Bezugsbereich siehe Paragraph 2
Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt