Kurztitel

Pauschbesteuerung von vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Beachte

Bezugsbereich siehe Paragraph 2

Text

Paragraph eins,

Der Pauschbetrag bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt

  1. Ziffer eins
    bei allen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 2% des Bruttolohnes,
  2. Ziffer 2
    bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende
    1. Litera a
      wenn der Taglohn 44 Euro, aber nicht 55 Euro, oder der Wochenlohn 175 Euro, aber nicht 219 Euro übersteigt, 15% des vollen Betrages der Bezüge,
    2. Litera b
      wenn der Taglohn 39 Euro, aber nicht 44 Euro, oder der Wochenlohn 153 Euro, aber nicht 175 Euro übersteigt, 12% des vollen Betrages der Bezüge,
    3. Litera c
      wenn der Taglohn 33 Euro, aber nicht 39 Euro, oder der Wochenlohn 131 Euro, aber nicht 153 Euro übersteigt, 9% des vollen Betrages der Bezüge,
    4. Litera d
      wenn der Taglohn 28 Euro, aber nicht 33 Euro, oder der Wochenlohn 110 Euro, aber nicht 131 Euro übersteigt, 7% des vollen Betrages der Bezüge,
    5. Litera e
      wenn der Taglohn 22 Euro, aber nicht 28 Euro, oder der Wochenlohn 88 Euro, aber nicht 110 Euro übersteigt, 4% des vollen Betrages der Bezüge,
    6. Litera f
      wenn der Taglohn 19 Euro, aber nicht 22 Euro, oder der Wochenlohn 73 Euro, aber nicht 88 Euro übersteigt, 3% des vollen Betrages der Bezüge,
    7. Litera g
      wenn der Taglohn 19 Euro oder der Wochenlohn 73 Euro nicht übersteigt, 2% des vollen Betrages der Bezüge.