In Z 1 von 24,40 S auf 26,90 S,In Ziffer eins, von 24,40 S auf 26,90 S,
inSub-Litera, i, n Z 2 von 18,30 S auf 20,20 S,Ziffer 2, von 18,30 S auf 20,20 S,
inSub-Litera, i, n Z 3 von 12,20 S auf 13,40 S undZiffer 3, von 12,20 S auf 13,40 S und
inSub-Litera, i, n Z 4 von 6,10 S auf 6,70 S.Ziffer 4, von 6,10 S auf 6,70 S.
Diese Erhöhung wird am 1. November 1988 mietrechtlich wirksam (§16 Abs. 4 dritter Satz MRG).Diese Erhöhung wird am 1. November 1988 mietrechtlich wirksam (§16 Absatz 4, dritter Satz MRG).
Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses (§ 16 Abs. 6 MRG) oder verlangt der Vermieter auf Grund der Indexveränderung einen höheren Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als bisher (§ 45 Abs. 6 MRG), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins (den erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 1. Dezember 1988) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. November 1988 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt.Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses (Paragraph 16, Absatz 6, MRG) oder verlangt der Vermieter auf Grund der Indexveränderung einen höheren Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als bisher (Paragraph 45, Absatz 6, MRG), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins (den erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach Paragraph 15, Absatz 3, MRG frühestens der 1. Dezember 1988) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. November 1988 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt.